Bitte beachten Sie folgende Rechtslagen

Hier einige Erläuterungen zur aktuellen Gesetzeslage in Deutschland:
Seit August 2005 gibt es den §22b des Strassenverkehrsgesetzes (StVG).

Dieser Paragraph beschreibt den Straftatbestand des “Missbrauchs von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern”.
Die ausufernden Manipulationen an Tachometern und der daraus resultierende
öffentliche Druck, machten die Schaffung eines Gesetzes, welches Wegstreckenzählermanipulationen unter Strafe stellt notwendig.

Mit dem §22b StVG wurde dieses Gesetz geschaffen. Kerngedanke des Gesetzes ist es, den Verbraucher beim Kauf eines Fahrzeuges vor einem Betrug zu schützen.
Nachdem seit Einführung des Gesetzes Rechtsunsicherheit darüber geherrscht hatte, ob Reparaturen an Tachometern und dazu benötigte Software illegal ist, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt für Klarheit gesorgt: Software für Reparatur, Justierung oder Wiederherstellung des originalen Kilometerstandes ist legal.

Zitat:
Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung des § 22 b Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht darauf an, jegliche Formen des Einwirkens auf Wegstreckenzähler, etwa zum Zwecke der Justierung oder Reparatur, unter Strafe zu stellen. Die Strafnorm zielt vielmehr auf die vorbeugende Bekämpfung betrügerischer Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von Kraftfahrzeugen im Bereich des Gebrauchtwagenhandels.

Ein Verfälschen ist demgegenüber nicht gegeben, wenn auf den Wegstreckenzähler zu Zwecken der Reparatur, Justierung, Konvertierung oder Datenrestauration eingewirkt wird, weil diese Handlungen auf die Gewährleistung oder Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Wegstreckenzählers, also auf die Anzeige der tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs, abzielen.

Aktenzeichen: 2 BvR 1589/05

http://www.123recht.net/article.asp?a=16676

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, das wir die Tachoeinstellung ausschließlich zu Reparaturzwecken durchführen, siehe auch unser Auftragsformular.

Manipulationen an Wegstreckenzählern zum Zwecke des Betrugs sind
weiterhin strafbar, gemäß §22b StVG .

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